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01.12.2008 21:32:16 | von zu Magnolyy vermisst !!!
@Pupser aka Magnolyy: § 145d StGB: "(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder 2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tate...

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